Bitte
beachte, dass die nachfolgende Information rechtlich unverbindlich ist. Für eine
rechtsverbindliche Auskunft wende dich bitte an deine Verwertungsgesellschaft
oder an eine auf Musikrecht spezialisierte Anwaltskanzlei, beispielsweise die
Branchenkanzlei music & law (www.musicandlaw.com).
Cover vs. Bearbeitung
Der Unterschied zwischen einer „Coverversion“ und einer
„Bearbeitung“ ist wichtig für die Urheberrechte und Rechteverwertung. Bei einer
Coverversion nimmt der Musiker keine wesentliche Bearbeitung von Komposition
und Text vor. Es kann sich auch dann um eine Bearbeitung handeln, wenn das
Stück in die eigene Stimmlage transponiert oder mit anderen Instrumenten als
bei der Originalaufnahme gespielt wird.
Wenn mehr als nur einige Noten an einem Song verändert werden, zum
Beispiel wenn du den Text oder die Melodie ergänzt oder umschreibst, handelt es
sich definitiv um eine Bearbeitung. Wenn du dir nicht sicher bist, ob es sich
bei einem Song um ein Cover oder eine Bearbeitung handelt, wende dich bitte an deine
Verwertungsgesellschaft (GEMA, AUME, ...).
Braucht man eine Genehmigung
für eine Coverversion oder Bearbeitung?
Bei einer reinen Coverversion gilt Punkt 1.1 – Welche Songs darf ich laut
Urheberrecht hochladen?. Bei einer
Bearbeitung muss die Genehmigung und Zustimmung vom Besitzer der Master- und
Urheberrechte eingeholt werden. Um eine Coverversion eines Stückes zu
veröffentlichen, dessen Autor vor weniger als 70 Jahren verstorben ist, musst
du die Zustimmung einer Verwertungsgesellschaft (GEMA, AUME, ...) einholen. Diese
leitet die Lizenzeinnahmen an die aktuellen Rechteinhaber weiter. Dies gilt nicht
für Verkäufe (Download oder Stream) in den USA und Mexiko. Für diese Märkte ist
unbedingt eine Information an den Rechteinhaber der Originalversion (entweder
Komponist, Texter oder Musikverlag) notwendig.
Bei
einer Bearbeitung benötigst du IMMER die Genehmigung des Rechteinhabers der Originalversion. Wir empfehlen – egal ob Coverversion
oder Bearbeitung - auf alle Fälle eine Genehmigung der jeweiligen Rechteinhaber
(Originalurheber, Verlag oder Verwertungsgesellschaft) einzuholen, um einer
späteren Klage vorzubeugen.
Beispiel:
John spielt eine Coverversion von „We will rock you“ von Queen am
Klavier nach. Sein Freund Tommy singt. Melodie und Text bleiben unverändert.
Originalrechte
„We will rock you” è Rechte für die Cover-Version
-
Interpret: Queen è -
Interpret: John feat. Tommy
-
Autor: Freddy Mercury è -
Autor: Freddy Mercury
-
Komponist: Freddy Mercury è - Komponist: Freddy Mercury
-
Label: EMI è -
Label: John
-
Verlag: EMI è -
Verlag: EMI
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